Corona und die Gyms: der aktuelle Stand

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Seit nunmehr über einem Jahr befinden wir uns in einer absoluten Ausnahmesituation, die auch zur Folge hat, dass der Zugang zu den Fitnessstudios beschränkt wurde. Die geltenden Regeln und deren Umsetzung änderten sich in den letzten Monaten aber beständig und waren vor allem regional sehr unterschiedlich, sodass man recht schnell die Übersicht verlieren konnte.

Um sich einen Überblick zu verschaffen, sollte man zunächst einmal die bundesweit einheitlichen Regeln betrachten und dann auf die Umsetzung in den jeweiligen Bundesländern schauen.

Welche Regeln gelten wo? Der aktuelle Stand zur Öffnung der Fitnessstudios in Deutschland

Mit der Einführung der sogenannten „Bundesnotbremse“ wurde verbindlich festgelegt, dass in ganz Deutschland in gewissen Bereichen einheitliche Regeln gelten. Konkret heißt das für die Gyms:

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Region über 100, müssen alle Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen schließen. Eine sportliche Betätigung im Freien ist alleine bis 24 Uhr erlaubt.

Das heißt: Liegt die Inzidenz sieben Tage am Stück über 100, ist kein Training im Gym möglich, es sei denn, man ist Profisportler und kann nachweisen, dass das Training zum Bestreiten des Lebensunterhalts notwendig ist.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Für die Umsetzung der Lockerungen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 fällt, sind die Bundesländer zuständig. Entsprechend gibt es hier keine einheitliche Regelung. Nachfolgend eine Übersicht der geltenden Regeln (Stand 19.05.2021):

Baden-Württemberg: Fitnessstudios werden im „Ländle“ der Öffnungsstufe 2 zugeordnet. Das heißt: Wenn nach der ersten Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in den darauffolgenden 14 Tagen weiter sinkt, dürfen auch die Gyms wieder öffnen. Die dann geltenden Auflagen sind derzeit noch nicht bekannt.

Bayern: Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hat verkündet, dass die Fitnessstudios am Freitag, den 21. Mai 2021 wieder öffnen dürfen, sofern sie in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegen. Dafür werden Fitnessstudios künftig nicht mehr als Freizeiteinrichtung, sondern als Sporteinrichtung gewertet. Die Öffnung gilt nur für den kontaktfreien Sport und ist mit Auflagen verbunden: Neben der Einhaltung der gängigen Hygieneregeln (u.a. Tragen einer FFP2-Maske außer beim Sport selbst), muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Die Testpflicht endet bei einer stabilen Inzidenz unter 50.

Berlin: In der Hauptstadt bleiben die Gyms vorerst geschlossen. Schritte zur Öffnung seien in Planung, Details gibt es aber noch keine.

Brandenburg: Derzeit sind die Fitnessstudios noch geschlossen. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100, ist ab 1. Juni die „Ausübung von kontaktfreiem Individualsport in allen Sportanlagen zulässig“. Voraussetzung ist ein individuelles Hygienekonzept des Gyms.

Bremen: Bis mindestens 6. Juni müssen an der Weser alle Studios geschlossen bleiben.

Hamburg: In der Elbmetropole ist eine Öffnung frühestens im dritten Schritt, das heißt ab dem 7. Juni geplant.

Hessen: Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) ebnete bereits vor dem Bundes-Lockdown den Weg zur Wiedereröffnung der Fitnessstudios. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen die Gyms daher öffnen. Es gelten aber Auflagen, dazu gehört eine Terminvereinbarung nebst Datenerhebung, ein geeignetes Hygienekonzept, das Vorliegen eines negativen Coronatests, der maximal 24 Stunden alt sein darf und eine Beschränkung auf eine Person pro 40 Quadratmeter Trainingsfläche. Duschen und Umkleiden müssen geschlossen bleiben.

Mecklenburg-Vorpommern: Ob ein Fitnessstudio öffnen darf, wird nach Einzelfallentscheidungen festgelegt. Individualsport, also von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen, darf auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben werden. Das zuständige Ministerium empfiehlt den Betreibern, sich vorab mit dem jeweiligen Gesundheits- oder Ordnungsamt in Verbindung zu setzen.

Welche Regeln gelten wo? Der aktuelle Stand zur Öffnung der Fitnessstudios in Deutschland

Niedersachsen: Die Fitnessstudios dürfen öffnen, jedoch unter gewissen Voraussetzungen: So ist ein individuelles Hygienekonzept, das von der jeweils zuständigen Behörde abgenommen wurde, erforderlich. Weiterhin ist für die Einhaltung des Abstandsgebots zu sorgen, das heißt pro Person müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Duschen und Umkleiden müssen geschlossen bleiben.

Nordrhein-Westfalen: Für die Öffnung der Fitnessstudios ist eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 notwendig. Eine Personenbegrenzung ist dann nicht erforderlich. Ein Training im Außenbereich ist bei einer Inzidenz unter 100 unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Rheinland-Pfalz: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen die Gyms unter Auflagen wieder öffnen. Voraussetzung ist ein geeignetes Hygienekonzept, das Vorliegen eines aktuellen negativen Coronatests und eine Beschränkung auf eine Person pro 40 Quadratmeter Trainingsfläche.

Saarland: Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen die Fitnessstudios öffnen. Die Vorlage eines negativen Tests ist erforderlich.

Sachsen: Im Freistaat sind die Fitnessstudios für kontaktfreien Sport geöffnet. Dabei gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen und eine Testpflicht, die bei einer stabilen Inzidenz unter 50 entfallen kann.

Sachsen-Anhalt: Alle Sportstätten dürfen für den Individualsport öffnen, außer den Fitnessstudios. Eine Ausnahme gilt für Reha-Sport.

Schleswig-Holstein: Fitnessstudios dürfen im nördlichsten Bundesland wieder öffnen. Es darf jedoch nur eine Person je 80 Quadratmetern Trainingsfläche trainieren.

Thüringen: Die Fitnessstudios müssen vorerst geschlossen bleiben.

Modellprojekte

Einzelne Städte versuchen derzeit im Rahmen von Modellprojekten mehr Freiheiten zu ermöglichen. Die dabei geltenden Regelungen unterscheiden sich teils deutlich.

Sonderregelungen für vollständig geimpfte oder genesene Personen

Wer vollständig geimpft ist, also alle vorgesehenen Dosen eines zugelassenen Impfstoffes erhalten hat, ist 14 Tage nach der Gabe der letzten Impfdosis von der Testpflicht befreit. Als Nachweis reicht die Impfbescheinigung im Impfheft. Gleiches gilt für Menschen, die an Covid-19 erkrankt sind. Die Erkrankung muss dabei mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate her sein und ist mit einem positiven PCR-Test nachzuweisen.

Ausblick

Die im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes beschlossenen Maßnahme der Bundesnotbremse gilt vorläufig bis zum 6. Juni. Ob diese verlängert wird, dürfte maßgeblich von der Entwicklung der Sieben-Tage-Inzidenz abhängen.

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